Messstellenbetrieb
Die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 KWh sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht und bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 KW mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen sind auf dem „Preisblatt für den Messstellenbetrieb“ veröffentlicht.
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls auf dem Preisblatt veröffentlicht.
Zählerausgabe
Standardzähler
Strom und Gas: Wir geben Standardzähler zum Einbau in Neuanlagen unter folgende Voraussetzungen an eingetragene Vertragsinstallationsunternehmen heraus:
- Vollständig ausgefüllter Inbetriebsetzungsantrag mit Unterschrift des Installateurs und des Kunden. Dieser kann vorab per Mail an messwesen@so.de gesendet werden. Gern können Sie den Antrag auch beim Abholen mitbringen.
Wasser: Wir installieren Ihren Wasserzähler bei Häusern mit einer Wohneinheit direkt bei der Erstellung des Hausanschlusses. Hierfür ist kein gesonderter Inbetriebsetzungsantrag notwendig. Bei Häusern mit mehr als einer Wohneinheit muss allerdings für jede Wohneinheit ein Zähler mittels eines Inbetriebsetzungsantrages angefordert werden (siehe Sonderzähler).
Wichtig ist, dass für jeden Zähler ein eigener Inbetriebsetzungsantrag ausgefüllt werden muss.
Definition des Standardzählers
Wir definieren die Standardzähler wie folgt:
Strom: alle "Direktmessenden Modernen Messeinrichtungen (mMe)" für den normalen Haushaltsgebrauch (Messung von einer Energierichtung ohne Tarifumschaltung).
Gas: Balgengas Einstutzenzähler in den Größen G4, G6 und G16.
Ausgabeort
Stadtwerke Ostmünsterland
Abteilung Mess-/ Leit- und Schutztechnik
Westkirchener Straße 20
59320 Ennigerloh
Montag bis Freitag 8:00 bis 11:00 Uhr
(Bitte links vom Haupteingang klingeln)
Für weitere Termine ist eine telefonische Terminvereinbarung unter 02504 7085-430 notwendig.
Sonderzähler
Strom: alle mMe im Zusammenhang mit Erzeugungsanlagen, als zwei Tarif Messung mit Rundsteuerempfänger oder auch als halbindirekt messend (Wandlerzähler). Außerdem Registrierende Leistungsmessungen (RLM), Baustromzähler und Intelligente Messysteme (iMSys).
Gas: alle Balgengas Einstutzenzähler größer G16, alle Drehkolbenzähler und Mengenumwerter (GMU).
Wasser: alle Zähler in Häusern mit mehr als einer Wohneinheit.
Diese Zähler werden von Technikern der Stadtwerke Ostmünsterland im Beisein des verantwortlichen Anlagen-Errichters / Vertragsinstallateurs eingebaut.
Hierzu benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Inbetriebsetzungsantrag mit Unterschrift des Installateurs und des Kunden. Dieser kann vorab per Mail an messwesen@so.de gesendet werden.
Um einen Einbautermin mit uns zu vereinbaren melden Sie sich bei uns unter folgender Nummer:
Strom: | 02504 7085-430 |
Gas Ennigerloh / Oelde: | 02504 7085-311 |
Gas Telgte / Ostbevern: | 02504 7085-341 |
Wasser Telgte / Ostbevern: | 02504 7085-341 |
Wir sind von Montag bis Donnerstag zwischen 7:30 Uhr und 12:30 Uhr, am Freitag zwischen 7:30 Uhr und 12:00 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr erreichbar.
Sobald uns Ihre Unterlagen vollständig vorliegen, benötigen wir in der Regel einen Vorlauf von drei Werktagen zur Terminvergabe (bei RLM und GMU 5 Werktage).
Strom- / Spannungswandler
Jede Mittelspannungsmessung und jede Niederspannungsmessung größer 50A ist als Wandler Messung auszulegen. Wandler werden zum Einbau in die Anlage ausschließlich an eingetragene Vertragsinstallationsunternehmen ausgegeben.
Hierfür benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Inbetriebsetzungsantrag mit Unterschrift des Installateurs und des Kunden. Dieser kann vorab per Mail an messwesen@so.de gesendet werden.
Folgende Wandler Typen haben wir standardmäßig vorrätig:
NSP Durchsteck Stromwandler:
- 100/5 A; 150/5 A; 200/5 A; 250/5 A; 300/5 A; 400/5 A; 500/5 A
- Für Sammelschiene 30 x 10 mm oder Rundleiter mit 28 mm Durchmesser
- 600/5 A; 1000/5 A
- Für Sammelschiene 40 x 10 mm oder Rundleiter mit 30 mm Durchmesser
MSP Stützer Stromwandler (schmale Bauform):
- 25/5 A; 50/5 A; 100/5 A; 200/5 A; 300/5 A
MSP Stützer Spannungswandler 1-Pol (schmale Bauform):
- 10000/100 V
Sondergrößen sind auf Anfrage möglich.
Ausgabeort
Stadtwerke Ostmünsterland
Abteilung Mess-/ Leit- und Schutztechnik
Westkirchener Straße 20
59320 Ennigerloh
Montag bis Freitag 8:00 bis 11:00 Uhr
(Bitte links vom Haupteingang klingeln)
Für weitere Termine ist eine telefonische Terminvereinbarung unter 02504 7085-430 notwendig.
Registrierende Leistungsmessung (RLM)
Ob die Pflicht für einen RLM-Zähler besteht, hängt von Ihrem Strom- bzw. Gasverbrauch ab und ist in der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) bzw. der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) geregelt.
Im Zusammenhang mit der Stromlieferung ist die Pflicht für einen RLM-Zähler von der Anlagengröße abhängig und ist somit im Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) geregelt.
Strom: Die StromNZV besagt im §12:
- Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben im Niederspannungsnetz für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100 000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, soweit nicht nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes eine Übermittlung von Last oder Zählerstandsgängen erfolgt.
- Demnach sind alle Messungen von Mittelspannungskunden und alle Niederspannungskunden mit einem Jahresverbrauch größer 100.000 kWh als RLMMessungen auszulegen.
Laut EEG sind:
- Alle Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW (bei PV-Anlagen zählt die Summe der PV-Module in kWp), mit technischen Einrichtungen auszustatten, welche die Ist-Einspeisung abrufen können.
- Demnach muss in diesem Fall eine RLM-Messung eingesetzt werden.
Zusätzlich:
- Trifft bei einem zusammenhängenden Messkonzept bei einem Zähler aus diesem Messkonzept eines der oberen Fälle zu, so müssen alle Zähler aus dem Messkonzept als RLM-Messung ausgelegt werden.
Gas: Die GasNZV besagt im §24:
- Verteilnetzbetreiber wenden für die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an.
- Demnach sind alle Messungen mit einer Ausspeiseleistung größer 500 kW und alle Messungen mit einer jährlichen Entnahme größer 1.500.000 kWh als RLM-Messungen auszulegen.
Allgemeine Dokumente
Als Messstellenbetreiber schließen Sie mit uns als Verteilnetzbetreiber den Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach §9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG ab. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag Strom (BK6-17-042) bzw. Gas (BK7-17-026), gültig ab 01.10.2017.