Netzstrukturdaten
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Mittelspannung inkl. Verluste 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Niederspannung inkl. Verluste 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Umspannung inkl. Verluste MS_NS 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Mittelspannung ohne Verluste 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Niederspannung ohne Verluste 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Umspannung ohne Verluste MS_NS 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Verluste Mittelspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Verluste Niederspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 1 EnWG Lastverlauf Verluste Umspannung MS/NS 2025
§ 23c (3) Nr. 5 EnWG Lastverlauf Entnahme aus Mittelspannung von USP MS/NS 2025
§ 23c (3) Nr. 5 EnWG Lastverlauf Entnahme aus USP HS/MS von Mittelspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 5 EnWG Lastverlauf Entnahme aus USP MS/NS von Niederspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 5 EnWG Lastverlauf dezentrale Einspeisung in Mittelspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 5 EnWG Lastverlauf dezentrale Einspeisung in Niederspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 6 EnWG Lastverlauf Rückspeisung in Mittelspannung aus USP MS/NS 2025
§ 23c (3) Nr. 6 EnWG Lastverlauf Rückspeisung in USP HS/MS aus Mittelspannung 2025
§ 23c (3) Nr. 6 EnWG Lastverlauf Rückspeisung in USP MS/NS aus Niederspannung 2025
Bestimmung des Grundversorgers
Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Der Grundversorger für die Netzgebiete 59320 Ennigerloh, 59302 Oelde, 48346 Ostbevern und 48291 Telgte ist sowohl für Strom als auch für Gas bis zum 31.12.2027 die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG.
Übergangsversorgung
Nach § 38a Abs. 1 EnWG können Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Im Elektrizitäts- und Gasnetzgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Ostmünsterland GmbH erfolgt die Übergangsversorgung durch den Lieferant Stadtwerke Ostmünsterlang GmbH in den Konzessionsgebieten in denen diese auch die Rolle des Grundversorgers stellen. Die Übergangsversorgung beruht auf einer Vereinbarung nach § 38a EnWG zwischen Netzbetreiber und Grundversorger. Die Übergangsversorgung dient der übergangsweisen Belieferung von Letztverbrauchern, die in Mittelspannung/Mitteldruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einem bestimmten Liefervertrag und damit einem Bilanzkreis zugeordnet werden kann. Mit der Übergangsversorgung soll eine Versorgungsunterbrechung verhindert werden.