Redispatch 2.0

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Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen. Das betrifft nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch die Aufgaben der Anlagenbetreiber. Neue Prozesse sollen den Informations- und Datenaustausch, den Bilanzkreisausgleich sowie die Abrechnung optimieren.

 

 

Hiermit machen wir bekannt, dass wir die Übergangslösung für den redispatch 2.0 gemäß der Beschreibung des BDEW anwenden. Sie erfahren hier weitere Infomationen des BDEW zur Übergangslösung für den gesichterten Einstieg in den Redispatch 2.0 zum 1. Oktober 2021.

 

 

Ihre Registrierung

Bitte registrieren Sie sich als Anlagenbetreiber mit folgenden Daten

 

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Weitere Informationen

Stromnetzbetreiber sind nach dem EnWG verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen. Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt. Ziel des neuen Redispatch (Redispatch 2.0) ist die Optimierung des Netzengpassmanagements und Reduzierung der volkswirtschaftlichen Kosten angesichts einer signifikant steigenden Anzahl an neuen dezentralen und fluktuierenden Stromerzeugungseinheiten.

 

Gemäß § 12 Absatz 4 EnWG sind Betreiber von Erzeugungsanlagen, von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Großhändler oder Lieferanten von Energie gesetzlich dazu verpflichtet, den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die unter anderem notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können.

 

Mit Blick auf den Redispatch 2.0 sind die Regelungen des am 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) maßgeblich. Danach werden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement (§ 13 Abs. 2 EnWG i. V. m. §§ 14, 15 EEG, für KWK-Anlagen i. V. m. § 3 Abs. 1 S.3 KWKG) von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt. Konkret bedeutet dies, dass ab diesem Zeitpunkt alle Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt (kW) und nachrangig auch alle steuerbaren Erzeugungsanlagen kleiner gleich 100 kW in den Redispatch einbezogen werden. Weitere Konkretisierungen ergeben sich durch bestehende Festlegungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise durch zeitnah erwartete Veröffentlichungen weiterer Festlegungen der Behörde

 

Damit betroffene Anlagen in das neue Regime überführt werden können, werden Netzbetreiber deutschlandweit in den kommenden Wochen die ersten konkreten Implementierungsschritte verwirklichen. Dies beinhaltet einen geplanten Redispatch-2.0-Testbetrieb ab Sommer 2021.

 

Da auch Sie ein Teil des neuen Redispatch-Prozesses sein werden, bitten wir Sie vor diesem Hintergrund, sich ebenfalls zeitnah mit dem Thema zu befassen und die nötigen Vorbereitungen für eine erfolgreiche Umsetzung zu treffen. 

 

Weitere Informationen zum Thema und zu rechtlichen Pflichten finden Sie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de sowie auf der BDEW-Homepage zum Redispatch 2.0 unter www.bdew.de/redispatch.

 

 

 

 

Infos für Anlagenbetreiber (FAQ)

Ab dem 01.10.2021 müssen alle EE-Anlagen und KWK-Anlagen ab 100 kW sowie Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch einbezogen werden.

 

Beauftragung des Einsatzverantwortlichen (EIV) bis zum 21.05.2021

Der Einsatzverantwortliche übernimmt für Sie als Anlagenbetreiber zukünftig die für den Redispatchprozess benötigten Datenmeldungen an den Stromnetzbetreiber. Dies beinhaltet die initiale Anmeldung Ihrer Anlage bis zum 17.08.2021 und die kontinuierliche Lieferung von Planungsdaten, Selbstverbrauchsmengen und Nichtverfügbarkeiten Ihrer Anlage ab dem 28.09.2021.

Wenn sie noch nicht über einen EIV verfügen fragen Sie bei einem Direktvermarkter oder Lieferanten an, ob dieser die Aufgaben des Einsatzverantwortlichen übernehmen kann. Der Direktvermarkter verfügt üblicherweise über die wesentlichen Daten, die ein Einsatzverantwortlicher benötigt. Alternativ können Sie in der Liste der BDEW-Codenummern mit dem Suchbegriff „Einsatzverantwortlicher“ eine Auswahl an möglichen Unternehmen und Ansprechpartnern finden. Der Lieferant Stadtwerke Ostmünsterland bieten diese Dienstleistung nicht an.

 

Anlagen ohne Einsatzverantwortlichen

Wenn kein Einsatzverantwortlicher Daten zu einer Erzeugungsanlage meldet, wird der Netzbetreiber Annahmen für diese treffen. Diese Annahme zur Regelung einer Erzeugungsanlage bei einer Netzüberlastung, kann falsch sein. Bei einer fehlenden Meldung durch den Einsatzverantwortlichen kann zum Beispiel eine Eigenversorgung nicht berücksichtigt werden und die vollständige Stromerzeugung der Anlage kann abgeregelt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können wir nicht erstatten, da diese durch eine Datenmeldung des Einsatzverantwortlichen vermieden werden können.

Darüber hinaus sind Netzbetreiber verpflichtet Anlagen an die BNetzA zu melden. Die BNetzA kann aufgrund des Verstoßes gegen den Beschluss BK6-20-059 ein Ordnungsgeld verhängen.

 

Datenmeldung des Einsatzverantwortlichen

Gemeinsam mit Ihrem Einsatzverantwortlichen entscheiden Sie, ob Ihre Erzeugungsanlagen in das Planwert- oder das Prognosemodell gemeldet werden sollen. Hiervon ist abhängig, welche Daten benötigt werden. Damit der Einsatzverantwortliche Ihre Erzeugungsanlage melden kann, benötigt er die Technische Ressourcen-ID Ihrer Erzeugungsanlage. Diese teilen wir Ihnen oder Ihrem Einsatzverantwortlichen elektronisch nach erfolgter Registrierung mit.

 

Beauftragung eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR) bis zum 01.07.2021

Der BTR übernimmt für Sie die Abwicklung von Teilen der Marktkommunikationsprozesse. Im Falle einer Regelung Ihrer Anlage stimmt der BTR die durch die Regelung entstandene Ausfallarbeit mit uns ab. Wenn für eine Photovoltaikanlage oder eine Windkraftanlage das Abrechnungsmodell “Spitz”, “Vereinfachtes Spitzverfahren mit Wetterdienstleister vom Anlagenbetreiber” oder “Vereinfachtes Spitzverfahren aus einer Referenzanlage” ausgewählt wurde, meldet der BTR die Wetterdaten an die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG.

Die Rolle des BTR kann ein Direktvermarkter übernehmen, alternativ können Sie aber auch einen professionellen Betriebsführer von Erzeugungsanlagen mit dem Betrieb Ihrer Technischen Ressource beauftragen.

 

Anlagen ohne Betreiber einer Technischen Ressource (BTR)

Im Falle einer Regelung bei einer Anlage im Planwertmodell erstellt der Betreiber der Technischen Ressource den Vorschlag für die entstandene Ausfallarbeit. Wir (die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG) stimmen diesem Vorschlag zu oder einigen uns mit dem BTR auf eine Ausfallarbeit. Ohne einen BTR kann bei einer Anlage im Planwertmodell keine Ausfallarbeit bestimmt werden, so dass die durch die Regelung entstandenen Kosten auch nicht erstattet werden können.

Im Fall einer Regelung bei einer Anlage im Prognosemodell erstellt die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG einen Vorschlag für die entstandene Ausfallarbeit. Der BTR stimmt diesem Vorschlag zu oder einigt sich mit der Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG auf eine Ausfallarbeit. Ohne einen BTR wird die von der Stadtwerke Ostmünsterland GmbH & Co. KG ermittelte Ausfallarbeit ungeprüft für die Erstattung der durch die Regelung entstandenen Kosten verwendet. Hierdurch kann Ihnen ein finanzieller Nachteil entstehen.

 

Pflichten für Anlagenbetreiber

Der Anlagenbetreiber stellt die Stammdaten und Bewegungsdaten bereit. Das Bilanzierungsmodell (Planwertmodell oder Prognosemodell) muss bestimmt werden. Die Einsatzverantwortlichen ID (BDEW Code) muss angegeben werden. Die Festlegung der Abrufart für Leistungsreduzierung (Aufforderungsfall oder Duldungsfall) muss erfolgen.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter: rd@so.de