Installateurverzeichnis

Voraussetzungen für die Eintragung

Wesentliche Voraussetzungen für die Eintragung im Installateurverzeichnis sind:

  • Der Installateur oder das Installationsunternehmen wird auf einen formlosen Antrag hin in das Installateurverzeichnis aufgenommen. Vom Energieversorgungsunternehmen wird ein Installateurausweis ausgestellt. Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:
     
    • Eintragung des Installateurs in die Handwerksrolle
    • Vorlage des Meisterbriefs 
    • Vorlage der Gewerbeanmeldung 
    • Ausreichende Haftpflichtversicherung 
       
  • Mit diesem Ausweis können Arbeiten in der ganzen Bundesrepublik ausgeführt werden. Alle deutschen Energieversorgungsunternehmen erkennen gegenseitig diese Zulassung in Form einer Gastlizenz an. Hat ein Installateur oder Installationsunternehmen bereits einen gültigen Installateurausweis eines anderen Energieversorgungsunternehmens, kann er in das Installateurverzeichnis eingetragen werden.
     
  • Der Installateur oder das Installationsunternehmen ist verpflichtet, die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften glaubhaft zu machen und deren Besitz vorzuweisen und auf dem neuesten Stand zu halten. Der Installateur muss daher ständig über Neuerungen informiert sein. 
     
  • Der Installateur oder das Installationsunternehmen muss eine ordnungsgemäß eingerichtete Werkstatt und ausreichende Werk- und Hilfswerkzeuge sowie Mess- und Prüfgeräte besitzen. 
     
  • Im Elektroinstallateurhandwerk sind die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz zu beachten. Weitere Details werden in den Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Elektroinstallateuren bei der Ausführung und Unterhaltung von elektrischen Anlagen im Anschluss an das Niederspannungsnetz der EVU und in den Richtlinien für die Werkstattausrüstung von Elektroinstallationsbetrieben geregelt. 

Informationen für Installateure

Mit diesen Informationen rund um das Netz soll Ihnen ein besserer Einblick in die Energiewirtschaft – insbesondere die Regulierung der Netzbetreiber – gegeben werden:

Lieferanten: Dienstleistern des Netzbetreibers ist es untersagt, Empfehlungen zu Gunsten eines bestimmten Lieferanten auszusprechen. Wenn Kunden bezüglich eines Produktes fragen, ist daher immer auf entsprechende Portale o.ä. zu verweisen. Sollten Kunden keinen eigenen Lieferanten wählen, so übernimmt die Stadtwerke Ostmünsterland GmbH als Grund- und Ersatzversorger die Lieferung. Die Ersatzversorgung an Industrie- und Großgewerbekunden kann dabei längstens 3 Monate dauern.

Messstellenbetreiber/ Messdienstleister: Kunden haben die freie Wahl bzgl. Ihres Messstellenbetreibers bzw. Messdienstleisters. Sollten sie hiervon keinen Gebrauch machen, übernehmen wir als Netzbetreiber diese Rollen und sind für den Einbau, Wartung, Ablesung und Abrechnung der Zähler verantwortlich. Die genauen Vorgehensweise finden Sie auf der Seite  Messstellenbetrieb

Energieeffizienz: Kunden, die Fragen zur Energieeffizienz haben, können auf die entsprechenden Internetseiten der Stadtwerke Ostmünsterland GmbH verwiesen werden.

 

 

Neuregelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Am 01.01.2024 sind die Regelungen der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung der Umsetzung von §14a EnWG in Kraft getreten. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Installateure, Netzkunden und Netzbetreiber.

Die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur umfassen Vorgaben für die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und den Netzausbau, die einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherstellen. Das Ziel ist die Gewährleistung eines verzugsfreien Netzanschlusses von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.

In unserem Überblick haben wir alle Informationen für Sie zusammengestelllt:  Hinweise für Installateure zur Neuregelung gemäß §14a EnWG

 

Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichungen

Über unser Anmeldeformular können Sie als Installateur steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden

Häufige Fragen zu § 14a EnWG

In unseren FAQs für Installateure beantworten wir häufig gestellte Fragen zu den Neuregelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG:

 FAQs zu §14a EnWG für Installateure