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Wir geben Antworten zum Thema Energiepreisbremsen.
Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert.
Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernimmt und auch die Strom- und Gaspreisbremse, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar 2023 greift.
Dezembersoforthilfe für Erdgaskunden:
Am 14. November 2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember diesen Jahres Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Die Einmalzahlung soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Um die Verbraucher zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr die fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Wärme.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
- Endverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden), die einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh übersteigen
- Endverbraucher für Entnahmestellen, die dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugung beziehen
- Zugelassene Krankenhäuser
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
- Als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
- Als spezifische soziale Einrichtungen
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge-, oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- Staatliche, staatlich anerkannte der gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitatin, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Die konkrete Höhe Ihrer Dezember-Soforthilfe wird schließlich in Ihrer Jahresendabrechnung wie ein Zahlungseingang verrechnet. Die Dezember-Soforthilfe ist eine einmalige Entlastung, welche die hohen Energiepreise aber nicht langfristig ausgleichen kann.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
- Einzugsermächtigung / Sepa-Lastschriftmandat
- Wenn Sie uns in der Vergangenheit eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Dezemberabschlag 2022 nicht von Ihrem Konto abgebucht. Wir nehmen daher automatisch zum Ende des Monats Dezember keine Abbuchung für den Gasabschlag vor, Sie müssen nicht selbst tätig werden.
- Dauerauftrag / Eigene Überweisung
- Wenn Sie selbst eine Überweisung der Abschläge an uns tätigen, oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, können Sie die Überweisung für den Dezember stornieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Dezember-Soforthilfe sich nur auf den Abschlag für Erdgas bezieht, nicht auf Strom oder Wasser. Sie können also nur den Abschlag für Erdgas komplett einbehalten.
- Falls Sie bereits eine Überweisung getätigt haben, wird der überschüssige Abschlag entsprechend mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Erdgaskunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Wir weisen darauf hin, dass
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Liefermenge des Jahres 2021 der ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums,
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die flgenden Daten zu übermitteln:
- die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse der einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3
- Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme ist vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zeitlich befristet.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im September 2022 ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
- Rentnerinnen und Rentner sowie Studieren erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Welche weiteren Maßnahmen werden jetzt noch umgesetzt?
- (Dezember-) Soforthilfe / Einmalzahlung im Dezember 2022
- Gaspreisbremse
- Strompreisbremse
Dezember-Soforthilfe für Wärmekunden:
Am 14. November 2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember diesen Jahres Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Die Einmalzahlung soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Um die Verbraucher zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr die fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Wärme.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Verfügung stellen.
- Endverbraucher für Entnahmestellen, die einen Jahresverbrauch von 1,5 Millionen kWh übersteigen
- Zugelassene Krankenhäuser
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
- Als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen.
- Als spezifische soziale Einrichtungen
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge-, oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- Staatliche, staatlich anerkannte der gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitatin, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas erhalten Wärmekunden eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe bemisst sich an:
- der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent.
Der Anpassungsfaktor von 20% dient zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
- Einzugsermächtigung / Sepa-Lastschriftmandat
- Wenn Sie uns in der Vergangenheit eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Dezemberabschlag 2022 nicht von Ihrem Konto abgebucht. Wir nehmen daher automatisch zum Ende des Monats Dezember keine Abbuchung für den Gasabschlag vor, Sie müssen nicht selbst tätig werden.
- Dauerauftrag / Eigene Überweisung
- Wenn Sie selbst eine Überweisung der Abschläge an uns tätigen, oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, können Sie die Überweisung für den Dezember stornieren. Bitte beachten Sie hierbei, dass die Dezember-Soforthilfe sich nur auf den Abschlag für Nahwärme bezieht, nicht auf Strom oder Wasser. Sie können also nur den Abschlag für Nahwärme komplett einbehalten.
- Falls Sie bereits eine Überweisung getätigt haben, wird der überschüssige Abschlag entsprechend mit Ihrer Jahresendabrechnung verrechnet.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Wärmekunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an Ihrem Abschlag im Monat September 2022, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Wir weisen darauf hin, dass
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
- die Liefermenge des Jahres 2021 der ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums,
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die flgenden Daten zu übermitteln:
- die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse der einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3
- Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mehrwertsteuersatz auf Erdgas von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Maßnahme ist vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 zeitlich befristet.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wurde im September 2022 ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
- Rentnerinnen und Rentner sowie Studieren erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Welche weiteren Maßnahmen werden jetzt noch umgesetzt?
- (Dezember-) Soforthilfe / Einmalzahlung im Dezember 2022
- Gaspreisbremse
- Strompreisbremse
Gas- und Strompreisbremse:
Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Die Stadtwerke Ostmünsterland kümmern sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen über Ihre Betriebskostenvorauszahlung bzw. -abrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh. Wird Fernwärme bezogen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Die Preisbremsen treten ab März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Durch die staatlichen Entlastungen reduziert sich Ihr Abschlag ab März 2023. Da die Entlastungen für Januar und Februar bei Ihrem Abschlag im März berücksichtigt werden, wird dieser besonders gering ausfallen.
Beispiel: Für Familie Müller wird ein staatlicher Entlastungsbetrag für ihren Gasverbrauch in Höhe von 1.200 Euro berechnet. Bei 12 Abschlägen reduziert sich ihr monatlicher Abschlag somit um 100 Euro. Im Januar und Februar 2023 bezahlt Familie Müller ihren Abschlag noch gemäß Vertragspreis. Im März erhält sie dann die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März. Dadurch ist ihr Abschlag im März besonders niedrig.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen.